Nichtmitgliedergeschäfte

Nichtmitgliedergeschäfte
der genossenschaftlichen Geschäftsbetriebe haben in vielen Genossenschaftssparten (v.a. den Kreditgenossenschaften) stark an Bedeutung gewonnen. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das Ziel der Genossenschaften die Förderung der Mitglieder ist und deswegen das N. als atypisch einzustufen ist. Rechtlich sind N. schwierig zu beurteilen; ihre Zulässigkeit kann jedoch durch die Regelung in der Satzung über die Mitgliederentscheidung festgelegt werden. Wichtig ist die Relation von Nichtmitglieder- zu Mitgliedergeschäft; es ist problematisch, wenn der Großteil des Umsatzes des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Nichtmitgliedern erfolgt. Der unternehmenspolitische Zweck des N. kann darin liegen, neue Mitglieder zu werben oder Gewinne zu erzielen, die zur besseren Mitgliederförderung eingesetzt werden bzw. eine bessere Ausnutzung der Unternehmenskapazitäten durch die N. zu erreichen. Somit sind N. lediglich Mittel zum Zweck, nämlich zu einer besseren Verwirklichung des  Förderungsauftrages. Die  Satzungen der meisten Genossenschaften beinhalten die Regelung, dass N. zulässig sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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